.

  • Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen



    § 1 Provisionsanspruch

    (1) Die Alexander Schaaf Immobilien (nachfolgend „Makler“ genannt) erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):

    a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 3% zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%) vom Kaufpreis

    b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften zwei Monatsmieten.


    (2) Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Objektab­nehmer an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.


    § 2 Fälligkeit der Provision

    (1) Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist dann auch zur Zahlung fällig.

    (2) Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 6% zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.


    § 3 Mehrfachtätigkeit

    Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.


    § 4 Weitergabe von Informationen

    Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen - insbesondere des Nachweises ­an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestat­tet. Andernfalls haftet er - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs - im Falle des Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.


    § 5 Kenntnis von Angeboten

    Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber in­nerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.


    § 6 Informationspflicht

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.


    § 7 Abschluss des Hauptvertrages

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.


    § 8 Haftungsbeschränkung

    (1) Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vor­sätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendma­chung von Schadensersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs.

    (2) Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibun­gen u.Ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden.


    § 9 Vertragsänderung, Schriftform

    (1) Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu verein­baren.

    (2) Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.


    § 10 Gerichtsstand

    Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.